§ 35a – Teilnahme an einem Persönlichen Budget nach § 29 des Neunten Buches
Pflegebedürftigen werden auf Antrag die Leistungen nach den §§ 36, 37 Abs. 1, §§ 38, 40 Abs. 2 und § 41 durch ein Persönliches Budget nach § 29 des Neunten Buches erbracht; bei der Kombinationsleistung nach § 38 ist nur das anteilige und im Voraus bestimmte Pflegegeld als Geldleistung budgetfähig, die Sachleistungen nach den §§ 36, 38 und 41 dürfen nur in Form von Gutscheinen zur Verfügung gestellt werden, die zur Inanspruchnahme von zugelassenen Pflegeeinrichtungen nach diesem Buch berechtigen. Der Leistungsträger, der das Persönliche Budget nach § 29 Absatz 3 des Neunten Buches durchführt, hat sicherzustellen, dass eine den Vorschriften dieses Buches entsprechende Leistungsbewilligung und Verwendung der Leistungen durch den Pflegebedürftigen gewährleistet ist. Andere als die in Satz 1 genannten Leistungsansprüche bleiben ebenso wie die sonstigen Vorschriften dieses Buches unberührt.
Kurz erklärt
- Pflegebedürftige können auf Antrag ein Persönliches Budget für bestimmte Leistungen erhalten.
- Bei Kombinationsleistungen ist nur ein anteiliges Pflegegeld als Geldleistung budgetfähig.
- Sachleistungen müssen in Form von Gutscheinen für zugelassene Pflegeeinrichtungen bereitgestellt werden.
- Der Leistungsträger muss sicherstellen, dass die Leistungen gemäß den Vorschriften verwendet werden.
- Andere Leistungsansprüche und Vorschriften bleiben unberührt.